Der 1. April gilt in vielen Bundesländern als „Start-Datum“ für die Leinenpflicht. Zum Schutz der Tiere während der Brut- und Setzzeit, gilt diese bis zum 15. Juli. Hundehalter dürfen in diesem Zeitraum ihre Vierbeiner in der freien Natur dann nicht mehr frei laufen lassen.
Die Zeit soll als Schutz für Tiere gelten, wie z. B. Vögel, die in diesen Monaten ihre Jungen ausbrüten und aufziehen. Läuft ein Hund frei, so besteht die Gefahr, dass es ein Jungtier entdeckt und an ihm schnuppert oder es sogar berührt. Die Folge: Das Muttertier kann das Junge daraufhin verstoßen. Die Naturschutzorganisation NABU teilt mit: „Brütende Vögel wie Feldlerche, Feldsperling und Rotkehlchen brauchen Ruhezonen, um stressfrei ihre Jungen großziehen zu können.“
Für die Jungtiere können freilaufende Hunde fatale Folgen haben. „Dies reicht von der Aufgabe des Brutgeschäftes oder dem Verlassen der Jungtiere durch die Elterntiere bis hin zum Verletzen oder tödlichen Reißen der Wildtiere.“, sagt der Sprecher der Landesjägerschaft, Florian Rölfing. Wichtig zu wissen ist auch, dass es Jägern erlaubt ist, in der festgelegten Zeit, freilaufende Hunde zu töten. „In der Praxis wird von dieser Regelung unserer Kenntnis nach aber nur in wenigen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht“, erklärt der Sprecher.
Bei Nichteinhaltung droht ein Bußgeld
Wer sich nicht an die Leinenpflicht hält und seinen Hund trotzdem freilaufen lässt, der muss mit einer Strafe rechnen. Diese kann sich in Form einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 5000€ äußern.
Die Leinenpflicht gilt dabei in der sogenannten „freien Landschaft“. Diese beinhaltet: „Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer“, schreibt das Land Niedersachen auf seiner Homepage.
Vereinzelte Ausnahmen
Wie der NABU weiter mitteilt, gilt die Leinenpflicht nicht zwingend in städtischen Parkanlagen. Doch auch hier brüten vereinzelt Tiere, weshalb gebeten wird, auch hier die Hunde anzuleinen. Zudem gibt es in zahlreichen Kommunen zum Spielen und Toben mit Hund auch ausgewiesene Flächen.
Des Weiteren gibt es Spezial-Fälle, nämlich Hunde, die -während ihres Einsatzes von der Leinenpflicht ausgenommen sind. Dazu zählen: Jagdhunde, Rettungs-, Hüte-, Blinden- und Polizeihunde.
Niedersächsisches Landwirtschaftsministerium erklärt
Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium teilt mit: „Im Frühling wird die freie Landschaft zu einer immer größer anwachsenden Kinderstube. Einige Tierarten, wie zum Beispiel der Hase oder das Schwarzwild, haben bereits Nachwuchs, bei anderen Arten sind die weiblichen Tiere hochtragend. In diesem Zustand sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt. Auch die am Boden brütenden Vogelarten wie Ente, Gans, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft.“
Weiter heißt es: „Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein. Aus diesem Grund besteht die Regelung.“
Quelle: Niedersachsen , zeit.de
2 Kommentare
Vielen Dank, dass ihr hier immer wieder auf die Leinenpflicht erinnert.
Ich halte die Awareness hier für ungemein wichtig, damit es ein gutes Miteinander zwischen Hundebesitzern und Naturschutz gibt.
Hallo lieber Hundefreund,
Es freut uns sehr, dass Dir unser Artikel gefällt!
Viele Grüße, Dein edogs Team
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