In Nordrhein-Westfalen sorgt die geltende Rechtslage zum Schutz des Wildes für Aufsehen: Jagdschutzberechtigte dürfen wildernde Hunde unter bestimmten Umständen abschießen. Diese drastische Befugnis betrifft alle Waldbesucher, insbesondere in der sensiblen Brut- und Setzzeit, und verdeutlicht die strikte Notwendigkeit, Hunde jederzeit unter Kontrolle zu halten.
Gefahr für Wildtiere Das Jagdrecht in der Praxis
Das Landesjagdgesetz NRW (LJG NRW) räumt Jagdschutzberechtigten eine weitreichende Befugnis ein: Nach $ 25 Abs. 4 Nr. 2 LJG NRW dürfen wildernde Hunde unter bestimmten Voraussetzungen getötet werden. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb des unmittelbaren Einwirkungsbereichs ihrer Führerin oder ihres Führers Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, Wild zu beißen oder zu reißen.
Klar definierte Regeln
Diese Regelung ist nicht willkürlich, sondern dient dem Schutz des Wildes, insbesondere in Zeiten, in denen Jungtiere und trächtige Tiere besonders verwundbar sind. Das unkontrollierte Laufenlassen von Hunden in einem Jagdbezirk ist bereits eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann ($ 55 LJG NRW). Die Abschussbefugnis ist die äußerste Konsequenz.
Ausnahmen und Haftung
Von dieser Befugnis sind ausdrücklich gekennzeichnete Diensthunde (Blindenhunde, Jagdhunde im Dienst, etc.) ausgenommen. Wichtig für Hundehalter ist: Der Abschuss greift massiv in die Eigentumsrechte ein, weshalb der Schütze im Zweifelsfall beweisen muss, dass alle Voraussetzungen für den Abschuss vorlagen. Unabhängig davon haften Hundehalter zivilrechtlich für Schäden, die ihre Hunde am Wild anrichten.
Quelle: wa.de







