Home NewsNeue EU-Regelungen zum Urlaub mit Hund: Diese Änderungen sind ab jetzt wichtig

Neue EU-Regelungen zum Urlaub mit Hund: Diese Änderungen sind ab jetzt wichtig

von Michelle Breitenfeld

Wer mit seinem Vierbeiner die Grenze überquert, sollte die aktuellen Bestimmungen kennen. Während für die meisten Urlauber alles beim Alten bleibt, gibt es bei der Einreise aus Drittländern und für Mehrhundehalter wichtige Neuerungen.

Hinweis: Das Symbolbild ist KI-generiert und dient zur Veranschaulichung.

Sicher reisen innerhalb der Europäischen Union

Für den klassischen Urlaub mit dem Hund oder der Katze innerhalb der EU gibt es Entwarnung: Die grundlegenden Voraussetzungen bleiben bestehen. Damit die Reise reibungslos verläuft, muss das Tier weiterhin über einen gültigen EU-Heimtierausweis verfügen, mittels Mikrochip eindeutig identifizierbar sein und einen aktuellen Tollwut-Impfschutz nachweisen.

Dennoch gibt es zwei Detailänderungen im Heimtierausweis, die beachtet werden müssen. Zum einen wird das Herkunftsland des Tieres künftig präziser dokumentiert. Zum anderen ist eine schriftliche Vollmacht zwingend erforderlich, falls das Tier nicht von seinem rechtmäßigen Besitzer, sondern von einer dritten Person transportiert wird.

Obergrenzen für die Mitnahme von Tieren

Besondere Aufmerksamkeit ist gefragt, wenn mehr als fünf Tiere gleichzeitig transportiert werden sollen. Die private Reise ist künftig auf maximal fünf Hunde, Katzen oder Frettchen begrenzt. Wer mehr Tiere mitnimmt, etwa für den Besuch von Ausstellungen oder Turnieren, muss entsprechende Nachweise für die Veranstaltung vorlegen. Zudem gilt in diesem Fall ein Mindestalter der Tiere von sechs Monaten. Ohne diese Belege wird die Reise als gewerblicher Transport eingestuft, was deutlich strengere Auflagen nach sich zieht.

Strenge Vorgaben für die Einreise aus Nicht-EU-Ländern

Deutlich komplizierter wird es bei der Einfuhr von Tieren aus Drittstaaten, was insbesondere für den Auslandstierschutz relevant ist. Hier ist eine EU-Tiergesundheitsbescheinigung eines Amtstierarztes aus dem Herkunftsland Pflicht, die zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als zehn Tage sein darf.

Zusätzlich ist ein Antikörper-Test auf Tollwut vorgeschrieben. Dieser Test muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und spätestens drei Monate vor der geplanten Einreise durchgeführt worden sein. Tierhalter müssen zudem schriftlich bestätigen, dass die Einfuhr rein privaten Zwecken dient. Für gelistete Drittländer wie die Schweiz oder Norwegen gelten hingegen weiterhin vereinfachte Bedingungen, die dem EU-Standard entsprechen.

Urlaubsrückkehr aus dem Nicht-EU-Ausland

Wer mit seinem Hund Urlaub in einem nicht gelisteten Drittland macht, kann dies weiterhin tun, sofern die Rückreise gut vorbereitet ist. Entscheidend ist hierbei, dass der Tollwut-Titer bereits vor der Abreise aus der EU erfolgreich geprüft wurde und zum Zeitpunkt der Wiedereinreise noch gültig ist. So lassen sich Probleme an der Grenze und langwierige Quarantäneaufenthalte vermeiden.

Dein direkter Draht zur Hundewelt!

Mit unserem Newsletter für Hundebegeisterte.

Schreibe einen Kommentar

* Mit der Nutzung der Kommentarfunktion erklärst Du Dich mit der Speicherung und Verarbeitung Deiner Daten durch diese Website einverstanden.